In meinen Beratungen von Eltern, aber auch Lerntherapeuten erreichen mich immer wieder zwei Fragen, wenn es um die Kostenübernahme der Lerntherapie vom Jugendamt geht. Muss ich einen Lerntherapeuten von der Liste des Jugendamtes nehmen? Mein Wunschlerntherapeut ist da aber nicht gelistet, was kann ich tun?

Worauf sollte der Sachbearbeiter vom Jugendamt hinweisen und warum ist die Lerntherapeuten Liste immer wieder Thema? Ich habe Christine Falk Frühbrodt, die pädagogische Leiterin und Geschäftsführerin des Institutes für integrative Lerntherapie und Weiterbildung (IFLW) interviewt.

Wie sind Sie zum Thema Lerntherapie gekommen?

Christine Falk-Frühbrodt: In den 90er-Jahren habe ich Erziehungswissenschaften und Psychologie studiert. Darunter waren auch Seminare, die für Lehramtsstudierende gedacht waren. Zum Thema Lerntherapie bin ich jedoch nicht an der Universität gekommen, sondern durch meine Tätigkeit als Nachhilfelehrerin. Was an Hochschulen gelehrt wird, habe ich oft als praxisfern wahrgenommen.

Lernschwächen waren an den Universitäten noch keine Themen?

Christine Falk-Frühbrodt: Zumindest nicht an der Freien Universität. Da gab es einen Professor, der Legasthenie als „Konstrukt“ bezeichnete, also als etwas Erfundenes. Dass es das tatsächlich gibt, wussten nur die Praktiker, also diejenigen, die mit betroffenen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen arbeiten. Für die gründete ich 2003 das Weiterbildungsinstitut IFLW (Institut für integrative Lerntherapie und Weiterbildung). Unsere Schwerpunkte sind unser Fernstudiengang zur Lerntherapeutin / zum Lerntherapeuten sowie die Themen Nachhilfe und Schulbegleitung.

#1 Was bedeutet das Wunsch- und Wahlrecht für Eltern genau?

Christine Falk-Frühbrodt: Das Wunsch- und Wahlrecht ist im Sozialgesetzbuch verankert. Dort steht wörtlich: „Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.“ (Quelle: Sozialgesetzbuch § 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht)

#2 Gilt das Wunsch- und Wahlrecht auch im Bereich der Lerntherapie? Heißt das dann, dass sich Eltern ihre Wunschlerntherapeutin suchen können und das Jugendamt zahlt?

Christine Falk-Frühbrodt: Ganz so einfach ist es nicht. Nur im Falle einer diagnostizierten Lernstörung ist eine Finanzierung über das Jugendamt möglich. Das läuft dann unter Eingliederungshilfe. Hier greift das Wunsch- und Wahlrecht. Das bedeutet, dass die Person mit Lerntherapiebedarf bzw. die Sorgeberechtigten unter den vorhandenen Lerntherapieanbietern wählen können und dass dieser Wunsch berücksichtigt werden soll, sofern damit keine unverhältnismäßigen Mehrkosten einhergehen. Soll heißen: Der Honorarsatz der gewünschten Lerntherapeutin darf die Preise des Mitbewerbs nicht übersteigen, zumindest nicht wesentlich.

#3 Manche Jugendämter führen interne Listen. Lerntherapieanbietern, die nicht darauf stehen, wird die Zusammenarbeit verweigert. Was ist davon zu halten?

Christine Falk-Frühbrodt: Es ist vollkommen richtig, dass nur Lerntherapien mit Steuergeld bezahlt werden, deren Anbieter fachlich qualifiziert sind und die ihr Angebot nachvollziehbar beschreiben. Das ist meist auch das Argument derjenigen Jugendämter mit Liste: Wir haben die darauf Stehenden nach unseren Kriterien geprüft und für qualifiziert befunden. Das bedeutet aber nicht, dass Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten, die es (noch) nicht auf die Liste geschafft haben, nicht qualifiziert sind.

#4 Was raten Sie den für Lerntherapie zuständigen Mitarbeiter/innen der Jugendämter?

Christine Falk-Frühbrodt: 2014 hat das Verwaltungsgericht Hannover erkannt, dass die Verwendung einer gefilterten Liste in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Therapeuten eingreift. Meine Empfehlung an die Jugendämter ist daher die, auf Listen grundsätzlich zu verzichten. Dank Internet können sich Eltern heutzutage selbst über bestehende Lerntherapieangebote informieren. Steht dann eine Kostenübernahme der Lerntherapie über Eingliederungshilfe im Raum, kann sich das Jugendamt die formalen Qualifikationen des Anbieters nachweisen lassen und eine Angebotsbeschreibung bzw. einen Therapieplan anfordern.

#5 Wie sinnvoll ist das Wunsch- und Wahlrecht? Warum sollten Eltern selbst entscheiden dürfen?

Christine Falk-Frühbrodt: Wenn Eltern eine bestimmte Lerntherapeutin für ihr Kind haben möchten, hat das immer gute Gründe. Oft kennt das Kind diese Person bereits und es ist deutlich geworden, dass die Chemie stimmt. Tatsächlich ist der „gute Draht“ eine ganz wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Lerntherapie: Die Überwindung einer Lernstörung ist mit viel Arbeit verbunden. Mag das Kind seine Therapeutin, wird es gern zur Lerntherapie gehen, insgesamt motivierter sein, intensiver arbeiten und länger dranbleiben. In vielen Fällen ist auch Wohnortnähe wichtig. Es gibt absurde Fälle, in denen das Jugendamt nichtmotorisierten Familien eine 50 Kilometer entfernte Lerntherapieeinrichtung zuweist, obwohl es eine ebenso qualifizierte Lerntherapeutin gleich um die Ecke gibt.

#6 Was ist, wenn Eltern ihr Wunschrecht nutzen möchten, aber gesagt bekommen, dass nur Lerntherapeuten von der Liste des Jugendamtes gewählt werden können?

Es sollte auf das Wunsch- und Wahlrecht hingewiesen werden. Manche Jugendamtsmitarbeiter kennen dieses Recht nicht und führen mit der Liste einfach nur fort, was sich ein anderer Jugendamtsmitarbeiter irgendwann mal ausgedacht hat.

# 7 Was sind Ihre Erfahrungen in der Beratung von Eltern. Klappt es immer mit der Wunschlerntherapeutin?

Christine Falk-Frühbrodt: Mit der Wunschlerntherapeutin klappt es schon allein deshalb nicht immer, weil viele Lerntherapeutinnen keine freien Therapieplätze haben. Wenn die Nachfrage die Kapazitäten übersteigt, müssen auch Lerntherapieanbieter mit Listen arbeiten – mit Wartelisten. Wir haben viele Absolventinnen und Absolventen, die heute eine eigene Praxis für Lerntherapie haben und dringend Mitarbeiter suchen. Der Bedarf ist infolge der Schulschließungen in der Coronazeit enorm gestiegen.

Hat die gewünschte Lerntherapeutin einen freien Platz, doch das Jugendamt verweigert die Finanzierung mit Verweis auf einen fehlenden Listenplatz, können Eltern in Vorleistung gehen und sich auf dem Rechtsweg um eine Erstattung bemühen. Ob das sinnvoll ist, muss jede/r für sich selbst entscheiden. Grundsätzlich ist ein Dialog auf Augenhöhe einer juristischen Auseinandersetzung vorzuziehen. Dank des im Gesetz stehenden Wunsch- und Wahlrechts ist die Sache aus meiner Sicht klar geregelt. Da gibt es nichts zu diskutieren.

Vielen lieben Dank liebe Christine Falk-Frühbrodt für das Interview. Das war ein spannender Einblick in das Wunsch- und Wahlrecht in der Lerntherapie und tolle Tipps für Eltern.

Wer jetzt denkt, das klingt ja alles ganz wunderbar, aber ich habe jetzt noch 1.000 Fragen und möchte mich mit anderen austauschen: Dann komm gerne in meine Facebook Gruppe, wo sich Eltern, Lerntherapeuten und weitere Interessierte zum Thema LRS und Rechenschwäche austauschen.

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